Steuerstraftaten

Gem. § 369 Abgabenordnung (AO) sind Steuerstraftaten Taten, die nach dem Steuergesetz strafbar sind, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung sowie Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 der AO begangen hat. Steuerstraftaten werden durch die Justiz und die Steuerverwaltung verfolgt. § 369 AO sagt jedoch nichts darüber aus, welches Verhalten erforderlich ist, um eine Straftat zu begehen. Dies ergibt sich vielmehr erst aus den §§ 370 ff. AO. Für die Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschrift der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Steuerstraftaten können nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war, § 1 StGB.

Steuerhinterziehung, § 370 AO ist ein steuerrechtlicher Straftatbestand, welcher sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden kann. Nach § 370 I Nr. 3 AO ist die Steuerhinterziehung auch durch pflichtwidrige Missachtung der Nutzung von Steuerzeichen und Steuerstemplern strafbar. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird also derjenige bestraft, der den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Behörden über Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt. Schon der Versuch ist strafbar. Die Norm der Steuerhinterziehung nennt in Abs. 1 den Grundtatbestand, in Abs. 2 die Versuchsstrafbarkeit, in Abs. 3 besonders schwere Fälle mit Regelbespielen, in Abs. 4 sogenannte Kompensationsverbote, in Abs. 5 die Steuerhinterziehung trotz Verbringungsverbot, in Abs. 6 die Ausweitung der Strafbarkeit auf Eingangsabgaben von EG, EFTA und assoziierten Staaten und in Abs. 7 das Vergeltungsprinzip.

Ein Bannbruch, § 372 AO liegt vor, wenn eine Person Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Ein Bannbruch begeht beispielsweise derjenige, der Waffen, Drogen oder sonstige unter Verbot gestellte Waren importiert oder exportiert. Objekte des Bannbruchs können nur körperliche, bewegliche Sachen sein. Die Grundstrafandrohung enthält § 372 II AO. Der gesetzliche Strafrahmen umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Nach der Norm des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels, § 373 AO macht sich derjenige strafbar, der gewerbsmäßig Ein- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Verstoß gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht. Ferner werden diejenigen bestraft, die bei der Hinterziehung von Ein- und Ausfuhrabgaben oder bei einem Bannbruch eine Schusswaffe, Waffe, ein Werkzeug oder sonstige Mittel bei sich führen, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Aber auch diejenigen, die als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Ein- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden haben, begehen, werden bestraft. § 373 AO ist eine Strafverschärfungsvorschrift gegenüber der Steuerhinterziehung nach § 370 I AO. Der gesetzliche Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nur in weniger schweren Fällen können auch Geldstrafen verhängt werden.

Nach § 374 AO -Steuerhehlerei macht sich jemand strafbar, wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzieht, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Auch Bannbruch fällt hierunter. Gegenstand der Steuerhehlerei müssen Erzeugnisse oder Waren sein, bezüglich derer Verbrauchersteuer oder Zoll hinterzogen worden ist. Der gesetzliche Strafrahmen umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.