Die Vorschriften über die Steuerordnungswidrigkeiten finden sich in §§ 377 ff. AO. Nach § 377 I AO sind Steuerordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Als Verfahrensvorschriften gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Hauptrechtsfolge der Ordnungswidrigkeiten sind Geldbußen gem. §§ 1, 17 OWiG. Konkrete Anwendung finden folgende Vorschriften:
- §§ 1-34 OWiG – Allgemeine Vorschriften
- §§ 409-412 AO – Besondere Vorschriften Bußgeldverfahren
- §§ 35-100 OWiG – Bußgeldverfahren
Die steuerlich erheblichen Ordnungswidrigkeiten lassen sich wie folgt einteilen.
Leichtfertige Steuerhinterziehung, § 378 AO, welche den Haupttatbestand der steuerlichen Ordnungswidrigkeiten darstellt. Der objektive Tatbestand unterscheidet sich nicht von dem der Steuerhinterziehung. Sie sind vielmehr identisch. Der subjektive Tatbestand unterscheidet sich durch das Vorsatzmerkmal. Im Rahmen des § 378 AO muss der Steuerpflichtige eine begründete Hoffnung für die Annahme der Nichtverwirklichung der Steuerverkürzung haben.
Des Weiteren gibt es Gefährdungstatbestände der Abgabenordnung, §§ 379-382 AO, welche unter anderem die Steuergefährdung gem. § 379 AO umfasst. Diese begeht derjenige, der vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder gesetzlich buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Weiterhin ist die Gefährdung der Abzugsteuern nach § 380 AO erfasst. Dieses wird durch Einzelsteuergesetze mit Leben gefüllt. Es soll die Pflichten, die Dritten im Besteuerungsverfahren bezüglich fremder Steuerschuld auferlegt werden, schützen. Beispiele sind die §§ 38 – 42 f. EStG, §§ 43 ff. EStG, § 50a EStG. Zudem wird die Verbrauchsteuergefährdung nach § 381 AO umfasst, welche das Aufkommen der Verbrauchsteuern durch Sanktion im Vorfeld von Steuerhinterziehung schützen soll. Sie greift nur dann ein, wenn Verbrauchsteuergesetze oder Verordnungen auf sie verweisen. Verweisungen enthalten zum Beispiel § 30 TabStG, § 24 BierStG, § 18 KaffeeStG, etc.. Auch umfasst, ist die Gefährdung von Eingangsabgaben (§ 382 AO), welches durch Vorschriften der Zollgesetze und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen oder durch Verordnungen des Rates oder der Kommission der EU ausgefüllt wird. Täter kann nur sein, wer den Pflichten nach diesen Vorschriften zuwiderhandelt, die nach § 382 I Nr. 1-3 AO gelten.
Unter Missbräuche bei Lohnsteuerhilfe und Hilfe bei Steuersachen fällt zum einen der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen gem. § 383 AO. Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 46 IV 1 AO Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt. Das heißt der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüche zum Zwecke der Einbeziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Zum anderen finden sich im Steuerberatungsgesetz steuerliche Ordnungswidrigkeiten, etwa §§ 160-164 StBerG
Verstöße gegen steuerliche Mitwirkungspflichten ergeben sich aus Einzelsteuergesetzen, etwa aus § 26a UstG, § 33 IV ErbStG, § 50e ErbStG i.V.m. § 45d ErbStG.Sonstige steuerrechtliche Ordnungswidrigkeitentatbestände finden sich auch in weniger bekannten Steuergesetzen, wie beispielsweise der Zigaretten-Schwarzmarkthandel § 36 TabStG.