Strafbefreiende Selbstanzeige

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht, auch nach Vollendung der Tat, Straffreiheit zu erlangen. Sie stellt materiell-rechtlich einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Ziel ist es als Präventivmaßnahme, die Durchführung eines Steuerstrafverfahrens zu vermeiden oder ein solches zumindest ohne gravierende Folgen zum Abschluss zu bringen. Damit eine Selbstanzeige wirksam ist und ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann, müssen verschiedene Voraussetzungen und Ausschlussgründe beachtet werden. Eine Wirksame Selbstanzeige setzt folgendes voraus:

  1. Vollständige Angaben, § 371 I, II a AO
  2. Beachtung der relevanten Verjährungsregelungen
  3. Ordnungsgemäßer Versand
  4. Nachzahlung von Steuern und Zinsen, §§ 371 III, 371 II Nr. 2, 398a AO und ggf. Zuschlag, §§ 371 III, 371 II Nr. 3, 398a AO
  5. Kein Ausschluss, § 371 II AO
  6. Bei der Vertretung durch einen Anwalt: Vollmacht

Vor allem in den Fällen, in denen das Finanzamt bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat oder bestimmte Prüfungs- oder Ermittlungstätigkeiten aufgenommen hat, ist die Möglichkeit einer Straffreiheit ausgeschlossen. 

Bei Nacherklärungen, die Beträge mehr als 25.000,00 € betreffen, sind die §§ 371 II Nr.3, 398a AO zu beachten. Grundsätzlich tritt hier keine Straffreiheit mehr ein. Es wird jedoch von einer Strafverfolgung abgesehen, soweit der Betroffene einen (gestaffelten) Zuschlag bezahlt.