Strafen im Steuerstrafrecht

Einfache Steuerhinterziehung nach § 370 I AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen gem. § 370 III AO wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Aufgrund der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 I AO können Steuerstraftaten in der Regel nicht nach § 370 AO bestraft werden. Daran sind jedoch strenge Anforderungen geknüpft. Ferner kann gem. § 371 II die Straffreiheit aufgrund der dort genannten Aspekte verwehrt werden.

Der BGH hat bestimmte Richtlinien zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung entwickelt:

  • Hinterziehung von bis zu 50.000 € kann man regelmäßig mit einer Geldstrafe rechnen.
  • Hinterziehung von bis zu 100.000 € folgt eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, wobei eine Aussetzung zur Bewährung möglich ist.
  • Hinterziehung von bis zu 1 Millionen € ist eine Freiheitsstrafe (ggf. mit Aussetzung zur Bewährung) und eventuell eine Geldstrafe zu verhängen.
  • Hinterziehung ab 1 Millionen € ist eine Freiheitsstrafe sowie eventuell eine Geldstrafe zwingend. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung ist regelmäßig nicht mehr möglich.

Zudem wird die Strafe der Steuerhinterziehung von sog. strafmildernden oder strafschärfenden Umständen beeinflusst. Strafmildernde Umstände sind etwa kein Handeln aus Eigennutz, die missglückte Selbstanzeige, die freiwillige Aufgabe der Hinterziehung vor der Tatentdeckung, etc.. Strafschärfende Umstände sind etwa Handeln aus grobem Eigennutz, Habgier oder Gewinnsucht, Hinterziehung von Steuern über einen längeren Zeitraum, etc..

Der Bannbruch gem. § 372 AO wird nach § 372 II AO gem. § 370 I, II AO bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht wird.

Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel gem. § 373 I 1 AO wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 

In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, vgl. § 373 I 2 AO.

Steuerhehlerei gem. § 374 I AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, § 374 II 1 AO so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 

In minderschweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Weiterhin können gem. § 375 AO Nebenfolgen eintreten, etwa die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus Wahlen zu erlangen, vgl. § 375 I AO.

Im Rahmen der Steuerordnungswidrigkeiten §§ 377 ff. AO erfolgen Sanktionen in Form von Geldbußen. Diese Geldbußen schwanken von den unterschiedlichen Ordnungswidrigkeiten im Bereich zwischen 5.000 € – 50.000 €.