Unter dem sog. Verschuldensprinzip versteht man, dass eine Steuerstraftat ein Verschulden des Steuerpflichtigen voraussetzt. Dabei werden die Verschuldensformen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit erfasst. Sanktionen sind bereits bei einer Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften und/oder behördlichen Anordnungen möglich. Da die Steuerstraftaten höchstpersönlicher Natur sind, können Dritte wie Steuerberater, Steuervertreter, Erben und dergleichen nicht für Steuerstraftaten des Steuerpflichtigen ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden.
Wesentliches Prinzip im Steuerstrafrecht ist das sog. Legalitätsprinzip gem. § 152 II StPO. Danach ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Vom Legalitätsprinzip kann aufgrund des Opportunitätsprinzips abgewichen werden. Die Steuerfahndung hat auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit, die Beschleunigung des Verfahrens sowie auf die Zweckmäßigkeit und die Zuverlässigkeit der Ermittlungen zu achten. Die Steuerfahndung nimmt daher im Steuerstrafverfahren eine der Staatsanwaltschaft vergleichbare Stellung ein. Von der Verfolgung einer Straftat kann, wenn die Verfolgungsvoraussetzungen an sich gegeben sind, nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (§§ 153 ff. StPO und § 393 AO) durch die Steuerfahndung abgesehen werden
Das Opportunitätsprinzip ist vor allem relevant für Steuerordnungswidrigkeiten. Im Bußgeldverfahren gilt dieses Prinzip ausschließlich. Es beschreibt das Handeln einer Ordnungsbehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Ordnungsbehörde kann, muss aber nicht eingreifen. Die Finanzbehörden müssen somit die Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen, § 47 II OWiG verfolgen.
Das Subsidiaritätsprinzip ist dann relevant, wenn Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten aufeinandertreffen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität kommt dann allein das Strafgesetz zur Anwendung. Ordnungswidrigkeiten treten im Wege der Subsidiarität hinter die Straftaten zurück.
Das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren besagt, dass der Beschuldigte ein Recht auf Verteidigung, das Recht des Beschuldigten, zur Sache zu schweigen, die Gewährung von Rechtsbehelfen und die Rechtsbehelfsbelehrung hat. Ferner muss der Ausgang des Verfahrens mit Recht und Gesetz im Einklang stehen. Das heißt, es ist nicht gestattet, Druck auszuüben oder sonstige Mittel zur Gewinnung eines Geständnisses oder einer sonstigen Einlassung einzusetzen. Auch das Recht zum Schweigen darf dem Beschuldigten nicht negativ zur Last gelegt werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt voraus, dass die Verfahrensmaßnahmen unter Berücksichtigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen sind. Die Maßnahme ist dann geeignet, wenn der zu erwartende Erfolg durch sie zumindest gefördert wird, sie ist dann erforderlich, wenn es kein gleich geeignetes, mildestes Mittel entgegensteht und schließlich ist sie angemessen, wenn die Vorteile gegenüber den Folgen der Maßnahme überwiegen. Das Übermaßverbot begrenzt die Anordnung, Vollziehung und Fortdauer eines nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zulässigen Eingriffs.
Der Grundsatz vom gesetzlichen und unabhängigen Richter, Art. 97 I, 101 I 1 GG, §§ 1, 16 GVG besagt, dass der nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter seine Zuständigkeit für den Betroffenen nicht verlieren darf. Der Richter ist nur dem Gesetz gegenüber verantwortlich, deshalb muss die Freiheit des Richters in seinen Entscheidungen gewährleistet werden.
Grundsatz auf rechtliches Gehör besagt, dass vor einer Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren dem Betroffenen die rechtliche Anhörung zu gewähren ist. Dabei ist es jedoch ausreichend, wenn die Möglichkeit einer Äußerung zum Sachverhalt und den Vorwürfen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffenen diese Möglichkeit wahrnimmt.
Der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung (auch Strafverbrauch) stellt sicher, dass niemand wegen einer Tat zweimal bestraft werden darf. Diese ist in Art. 103 III GG niedergelegt. Es betrifft immer nur denjenigen, gegen den das Strafverfahren gerichtet ist. Wenn ein Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wird, verhindert dies eine Verurteilung wegen eines Vergehens. Bei einer Einstellung nach § 153 I StPO und § 398 AO rechtfertigen neue Tatsachen und Beweismittel eine spätere Anklageerhebung bzw. Ahndung als Ordnungswidrigkeit.
Das Beschleunigungsverbot ergibt sich aus Art. 6 XI EMRK. Es garantiert das Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Hierbei ist allumfassend die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Falls, das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen persönlichen Belastungen und der Umfang der von den Justizorganen verursachten Verfahrensverlängerung zu untersuchen, wenn es um die Frage einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung geht. Bei einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung ist mit dem Urteil auszusprechen, dass als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, wobei der Umfang der Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen darzulegen ist. Eine Geldentschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer kann mit dem rechtzeitigen Erheben einer Verzögerungsrüge nur dann beansprucht werden, wenn die unangemessene Dauer nicht auf andere Weise, etwa nach der gerade genannten Vollstreckungslösung, zugunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.
Durch das Offizialprinzip obliegt allein dem Staat die Strafverfolgung, § 152 I StPO. Dessen Durchsetzung erfolgt grundsätzlich durch Staatsorgane. Ausnahmen stellen die sog. Antragsdelikte bzw. Privatklagedelikte dar. Dieses Prinzip wird durch das Legalitätsprinzip ergänzt.
Nach dem Akkusationsprinzip (auch „Anklagegrundsatz) wird für ein Gerichtsverfahren zwingend vorausgesetzt, dass die Staatsanwaltschaft als staatliche Anklagebehörde die Klage erhebt.
Der Ermittlungsgrundsatz (niedergelegt in §§ 155 II, 160 II, 244 II StPO) besagt, dass von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen ist. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Richter sind zur Wahrheitsfindung verpflichtet, zu Gunsten und auch zu Ungunsten des Angeklagten.
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gem. § 250 StPO verpflichtet das erkennende Gericht dazu, unmittelbar alle der Urteilsfindung zu Grunde liegenden Beweisen selbst festzustellen. Alle Beweise, die den im Urteil festgestellten Sachverhalt belegen, müssen auch in der Hauptverhandlung festgestellt werden.
Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz ist der Öffentlichkeit Einblick in die Tätigkeit der Gerichte zu geben. Der Schutz des Angeklagten oder eines Zeugen rechtfertigen ein Abweichen vom Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 169 GVG.
Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, dass nur das in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragene als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden darf, §§ 261, 264 StPO.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt auch im Steuerstrafrecht. Dieser Grundsatz wird aus der Unschuldsvermutung nach Art. 6 I EMRK sowie aus dem Gesetzlichkeitsprinzip der Art. 103 II GG und aus der Bestimmung des § 261 StPO abgeleitet. Eine Verurteilung beispielsweise wegen Steuerhinterziehung darf danach nur dann erfolgen, wenn der Richter davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale des § 370 AO und den Vorsatz erfüllt hat. Nach dem Grundsatz ist also der für den Angeklagten günstigste Sachverhalt in den Fällen anzunehmen, in denen der Richter nach der vorliegenden Beweislage nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene des Strafverfahrens den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht hat.