Strafverfolgungsverjährung

Die Strafverfolgungsverjährung stellt ein Verfolgungshindernis dar. Sie bestimmt sich für jedes verletzte Strafgesetz gesondert und schließt insoweit eine Bestrafung aus.

Besondere Bedeutung hat die strafrechtliche Verjährung für die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO, denn diese setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zutreffende Angaben „zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart“ macht. 

Nach § 78 III Nr. 4 StGB gilt für Steuerstraftaten die Verjährungsfrist von fünf Jahren. Aufgrund der Sondervorschrift des § 384 AO gilt sie auch für Steuerordnungswidrigkeiten. In den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre, vgl. § 376 I AO. Der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel, auch in seinen minder schweren Fällen verjährt ebenfalls nach zehn Jahren. Gleiches gilt für die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 AO.

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat. Für das Steuerstrafverfahren gilt dabei § 78a StGB und beim Steuerordnungswidrigkeitenverfahren § 31 III OWiG. Diese beiden Bestimmungen enthalten die maßgeblichen Verjährungsunterbrechungen. Wenn die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, beginnt sich erneut in voller Länge zu laufen. Dies gilt für jeden Fall der Unterbrechung. Eine Grenze zieht jedoch die absolute Verfolgungsverjährung gem. § 78c III 2 StGB Nach Ablauf des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist ist die Tat jedenfalls verjährt. Die Unterbrechung der Verjährung einer Steuerstraftat bewirken gem. §§ 78c StGB, 376 II AO insbesondere die Bekanntgabe, dass gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, die erste Vernehmung des Beschuldigten, die richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und der Haftbefehl. Die Unterbrechungshandlung muss sich jedoch auf eine konkretisierte Tat und einen konkretisierten Täter beziehen.